Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Pixel - Verein für Medien- und Kulturpädagogik”.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist frei von jeglichen parteipolitischen und konfessionellen Bindungen und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
  2. Der Verein will die selbstbestimmte und auf Mitbestimmung gerichtete Auseinandersetzung aller mit der Medien- und Kulturwelt fördern und die Verwendung von Medien als Erfahrungs-, Ausdrucks- und Gestaltungsmittel für Bildung, Kommunikation und Kultur transparenter und alltäglicher machen.
  3. Unsere Ziele sind:
    1. Durch aktive Medienarbeit die Kompetenz im Umgang mit den alten und neuen Medien zu fördern, vermitteln und vertiefen.
    2. Die Förderung eines kritischeren und bewussteren Medienkonsums.
    3. Die Schulung und Ausbildung von Multiplikatoren für medien- und kulturpädagogische Arbeit.
    4. Die Vernetzung und Förderung der Zusammenarbeit von Personen und Institutionen, die Medien- und Kulturarbeit in den verschiedenen Aufgabenbereichen von Erziehung, Bildung und Kultur leisten.
    5. Allgemein das kulturelle und mediale Angebot zu bereichern.
    6. Durch medien- und kulturpädagogische Projekte auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene die interkulturelle Kommunikation, Verständigung und Transparenz zu fördern und zu vertiefen.
  4. Der Vereinszweck soll insbesondere realisiert werden durch:
    1. Die Entwicklung und Durchführung von medien- und kulturpädagogischen Konzepten und Projekten.
    2. Workshops, Seminare, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
    3. Zur Verfügungstellung von medien- und kulturpädagogischen Materialien.
    4. Projektdurchführung, Zusammenarbeit und Austausch auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt. Mitglieder erhalten Stimmrecht.
  2. Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, welche die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
  3. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Die Aufnahme eines Mitglied setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstand kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
  7. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, die gegen die Ziele und Interessen verstossen oder dem Ansehen des Vereins schaden. Der Auschluss hat schriftlich zu erfolgen.
  8. Gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Solange ruht die Mitgliedschaft.
  9. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit von Mitglieds- bzw. Fördermindestbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Termin.
  3. Nachträgliche Tagesordnungspunkte können bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen dies verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen dies verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden bzw. einem von ihm/ihr ernannten Vertreter geleitet.
  6. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und vorangehenden Diskussionen einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
  7. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich und nur in Ausnahmefällen schriftlich wahrzunehmen.
  8. Abstimmungen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
  9. Stimmrechtsbündelungen und Vertretungen sind nicht zulässig.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Soll über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  11. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  12. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen in der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Bestellung der Rechnungsprüfung,
    3. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes,
    4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung,
    5. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung,
    6. Forum zur Meinungsbildung und Diskussion durchgeführter Aktivitäten um zukünftige Aufgaben, Zielsetzungen und Projekte zu entwickeln,
    7. Bestimmungen der Richtlinien über die Projekte und Maßnahmen des Vereins,
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    9. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    11. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/In und dem/der Vorstandsvertreter/In zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem /der Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Die Mitglieder werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes kann ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
  3. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
    1. Führen der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    5. Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
    6. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
    8. Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kassel, mit der Auflage dieses den in § 2 festgelegten oder ähnlichen Zwecken zuzuführen.

§ 10 Haftungsausschluss

Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein wird auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt.

 


Festgestellt am 04. Februar 2007

erstmals geändert am 19. April 2007